§ 1151 ABGB - Bei einem Kulturredakteur, der seine Tätigkeit im Wesentlichen von zu Hause aus verrichtete, wurde infolge der wesentlichen Selbstbestimmtheit seiner Tätigkeit vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages ausgegangen; es lagen dabei v.a. folgende kennzeichnenden Merkmale vor:
Weisungsfreiheit betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort