§ 1153, § 1445 ABGB - Ein Dienstverhältnis wird - von Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet.
§ 1153, § 1445 ABGB - Ein Dienstverhältnis wird - von Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet.