§ 82 lit f GewO - So wie nach § 27 Z 4 AngG setzt auch die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes des unbefugten Verlassens der Arbeit nach § 82 lit f GewO ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.
§ 82 lit f GewO - So wie nach § 27 Z 4 AngG setzt auch die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes des unbefugten Verlassens der Arbeit nach § 82 lit f GewO ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.