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Führerscheinentzug und dauernde Dienstunfähigkeit

ArbeitsrechtARD 5424/6/2003 Heft 5424 v. 8.8.2003

§ 82 lit b GewO - Gemäß § 82 lit b GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort entlassen werden, wenn er zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird.

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