§ 82 lit b GewO - Gemäß § 82 lit b GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort entlassen werden, wenn er zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird.
§ 82 lit b GewO - Gemäß § 82 lit b GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort entlassen werden, wenn er zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird.