§ 39 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 2 EStG - Auch wenn die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen - hier: aus einer Beteiligung als (echter) stiller Gesellschafter - nach Abzug der Werbungskosten die Freigrenze des § 39 Abs 1 EStG von S 300,- nicht mehr übersteigen, ist die auf diese Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer bei der Veranlagung - hier: von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, um eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen berücksichtigende Besteuerung zu erreichen.