§ 264 Abs 2 bis Abs 5 ASVG, § 145 GSVG, § 136 BSVG - Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) geänderte Berechnungsweise der Witwenpensionen, wonach nicht direkt auf die Höhe der Pensionsleistung, sondern auf die Berechnungsgrundlage der Pension abgestellt wird, berücksichtigt nicht in ausreichendem Ausmaß die tatsächliche Versorgungslage der Hinterbliebenen, sodass § 264 Abs 2 bis Abs 5 ASVG sowie die korrelierenden Bestimmungen im GSVG und BSVG wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben waren und mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft treten.