§ 27 Z 4 AngG - Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst ist nicht nur dann entschuldigt, wenn er objektiv betrachtet arbeitsunfähig ist, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in den Krankenstand genommen wurde und er auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte.