LSt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 09.07.2003
Unternehmer A verkauft seinen Betrieb an Unternehmer B. Alle Arbeitnehmer werden gemäß AVRAG mit den gesamten Abfertigungsansprüchen übernommen. Der Urlaubsanspruch wird nicht abgerechnet, sondern übernommen. Die Arbeitnehmer werden bei der Sozialversicherung beim Unternehmer A abgemeldet und beim Unternehmer B angemeldet. Unternehmer A zahlt allen seinen Arbeitnehmern eine freiwillige Abfertigung.