§ 68 EStG - Mit Kalenderaufzeichnungen eines Geschäftsführers, die jeweils nur den Arbeitsbeginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit durch Zeichen („Kreuz, Haken, usw.“) kennzeichnen, wird der für die begünstigte Besteuerung der geleisteten Überstunden erforderliche Nachweis nicht erbracht, wenn eine Übernahme der genauen zeitlichen Lagerung der Überstunden auch nicht in die Monatsübersichtsblätter, die die Grundlage der Lohnverrechnung bilden, erfolgt.