§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80 - Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, haben gemäß Art 7 2. Unterabsatz AssoziationsratsbeschlussNr 1/1980 (ARB 1/80) freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit zumindest 5 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.