§ 8 Z 2 KommStG, § 35 BAO - Das Betreiben einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht von einem Verein fällt nicht unter eine der in § 8 Z 2 KommStG taxativ aufgezählten Steuerbefreiungen und somit liegt hinsichtlich der Bezüge des Personals Kommunalsteuerpflicht vor.
VwGH 30.04.2003, 2003/13/0041