Salzburger GKK 25.07.2003
§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG - Die in letzter Zeit von verschiedenen Versicherungsunternehmen angebotene Beitragszahlung zur „Zukunftssicherung für Mitarbeiter“ ist nicht beitragsmildernd in der Sozialversicherung, wenn vom Bruttolohn ein bestimmter Betrag (z.B. € 25,-) in Abzug gebracht und vom Dienstgeber an dieses Versicherungsunternehmen überwiesen wird.