§ 21 AKG, Art 10 ARB 1/80 - Der Ausschluss türkischer Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer widerspricht dem Gemeinschaftsrecht. Art 10 ARB 1/80 hat unmittelbar anwendbare Wirkung in den Mitgliedstaaten.
EuGH 08.05.2003, Rs. C-171/01 , Fall Wählergruppe „Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG“