§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Stammt die Provisionsforderung eines Arbeitnehmers für eine Vermittlungstätigkeit aus einer Zeit, als er noch Geschäftsführer war, und ging die Provisionszahlung bereits kurze Zeit nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Gesellschaft ein, ist die insolvenzentgelt-sicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls gewahrt, so dass die noch offene Provisionsforderung infolge des Ausschlusses des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht gesichert ist. Völlig irrelevant ist dabei, dass die Gesellschaft erst Jahre später insolvent geworden ist. OGH 16.05.2002, 8 ObS 16/02i.