§ 25, § 46 Abs 1 Z 3, § 51 Abs 1 KO - Wird ein Unternehmen nach Konkurseröffnung fortgeführt, innerhalb eines Jahres aber kein Zwangsausgleich erreicht, muss der Masseverwalter auch nach Ablauf der Jahresfrist die Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem vom Konkursgericht die Schließung des Unternehmens angeordnet wird, abwarten, bevor er eine nach § 25 KO begünstigte Kündigung aussprechen kann. Ansprüche aus einer vor dem Schließungsbeschluss ausgesprochenen Kündigung sind daher keine Konkursforderungen, sondern Masseforderungen.