§ 3a Abs 2 Z 5 IESG, § 25 KO - Unter „Lösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen“ iSd § 3a Abs 2 Z 5 IESG fällt auch eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO, sodass es bei einer solchen Kündigung (hier: mehr als 1 Monat nach der Berichtstagsatzung) zur Wahrung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer auch noch seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt.