§ 3a IESG - War eine Arbeitnehmerin nicht nur 25%ige Gesellschafterin, Einzelprokuristin und bis wenige Monate vor Konkurseröffnung auch Lebensgefährtin des Hauptgesellschafters und Geschäftsführers der Arbeitgeber-Gesellschaft, sondern hatte sie auch deren kaufmännische Leitung über und war über die Außenstände informiert, so dass sie von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte bzw. haben hätte müssen, kann man im Rahmen eines Fremdvergleichs von einem (zumindest) bedingten Vorsatz hinsichtlich der Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgehen.