§ 9 Abs 1 Z 3 EStG - Da der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters - aus der Sicht des Handelsvertreters - mit dem Verlust künftiger Provisionen und - aus der Sicht des Zahlungspflichtigen - mit zu erwartenden künftigen Vorteilen aus den Geschäftsbeziehungen mit den Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, zusammenhängt, liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruchs nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081, ARD 5301/24/2002, und VwGH 19.12.2002, 2002/15/0146, ARD 5381/20/2003). Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.