§ 82 lit f GewO, § 1154b Abs 5 ABGB - Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen verspäteten Dienstantritts nach seinem Urlaub ist ungerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer vor Antritt seines Rückfluges aus der Türkei im Zuge einer Polizeikontrolle, in der überprüft wurde, ob der erforderliche Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes in der Türkei vorliegt, vorläufig der Reisepass abgenommen wurde und er daraufhin den gebuchten Rückflug versäumte.