§ 1014, § 1154 ABGB - Nach dem Ende eines Dienstverhältnisses ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, offene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erstattung von Kilometergeldern auszubezahlen. Selbst wenn das Fahrtenbuch vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt wird, handelt es sich trotzdem um eine aufrechte Forderung, bei deren Begleichung (im Falle der Nichtvorlage des Fahrtenbuches) der Arbeitgeber allenfalls zur Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet ist. Ein Hinderungsgrund für die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist in der Nichtvorlage des Fahrtenbuches aber nicht begründet. OLG Wien 06.08.2002, 10 Ra 248/02t.