§ 9 Abs 2 AlVG - Da die Behörde verpflichtet ist, den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vom Amts wegen festzustellen, hat sie auch ohne Vorbringen der Parteien von sich aus zu prüfen, ob die einem Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung diesem in rechtlicher Hinsicht zumutbar ist, und sich zu diesem Zweck Kenntnis von den relevanten Sachverhaltsumständen zu verschaffen.