§ 15 Abs 1 MSchG idF BGBl 1995/434, § 20 AngG, § 863 ABGB - Erklärt ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin nach Ende ihres Karenzurlaubs, dessen Dauer sich stets ab der Geburt des Kindes und nicht ab dem Ende der Schutzfrist berechnet, dass er die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, die Geschäftstätigkeit beendet habe und dass er keine Verwendung mehr für sie habe, und bietet er ihr einen bestimmten Geldbetrag zur Abgeltung offener Ansprüche an, ist von einer konkludenten Arbeitgeberkündigung unter gleichzeitiger Dienstfreistellung auszugehen.