§ 23 Abs 1 AngG - Gemäß § 23 Abs 1 AngG sind alle Zeiten, die ein Angestellter in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen. Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat; Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.