§ 2 Abs 2 und Abs 4, § 3 AuslBG - Die Mitwirkung eines, in seinem Heimatstaat im selben Wirtschaftszweig (hier: Gastronomie) tätigen und mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereisten Ausländers im Betrieb seines Schwagers in Österreich (hier: Schneiden eines speziellen Gewürzkrauts) kann einen Gefälligkeitsdienst darstellen, der nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fällt. Wesentlich ist dabei die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung insofern, als keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestehen darf. VwGH 03.09.2002, 99/09/0083. (Bescheid aufgehoben)