§ 22, § 23 BAO - Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 29.11.2000, 95/13/0004, ARD 5210/24/2001).