§ 258 Abs 4 lit d ASVG - Sofern und solange der geschiedene Ehepartner nicht eine neue Ehe geschlossen hat, gebührt ihm gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG dann eine Witwenpension, wenn der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes regelmäßig ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens aber während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Unterhalt geleistet hat und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.