§ 258 Abs 4 lit c ASVG - Eine Schuldübernahme, auch wenn sie nur befristet ist, kann durchaus als Unterhaltsvereinbarung qualifiziert werden und einen Anspruch auf Witwenpension begründen.
OGH 22.10.2002, 10 ObS 252/02k
Im vorliegenden Fall hat eine Ehefrau im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem Ehemann vereinbart, dass dieser die alleinige Rückzahlung eines gemeinsamen Kredites übernimmt und dass hiefür wechselseitig auf den Unterhalt verzichtet wird. Der geschiedene Ehemann zahlte die Kreditraten vereinbarungsgemäß bis zu seinem Tode.