§ 9 ArbVG - Gemäß § 9 ArbVG liegt eine echte Kollision von Kollektivverträgen vor, wenn für ein und dasselbe Arbeitsverhältnis die Anwendung mehrerer Kollektivverträge infrage kommt, was bei mehrfacher Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers der Fall sein kann. Diese kann beispielsweise dadurch zustande kommen, dass sich der Arbeitgeber in verschiedenen fachlichen Arbeitsbereichen betätigt. Nach § 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG kommt bei der Frage, welcher Kollektivvertrag in einem solchen Fall auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung. Das bedeutet, dass auf einzelne organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile der jeweils entsprechende Kollektivvertrag Anwendung findet.