§ 82 GewO - Verlässt ein Arbeiter vorzeitig die Baustelle mit dem Firmen-Pkw, um eine Privatarbeit zu verrichten, ist kein Entlassungsgrund gegeben, wenn das Dienstversäumnis nicht erheblich ist. Die Nebentätigkeit selbst erfüllt nur dann einen Entlassungsgrund, wenn dadurch die Arbeitsleistung unzumutbar beeinträchtigt wird oder ein abträgliches Nebengeschäft gegeben ist.
OGH 04.09.2002, 9 ObA 51/02v