§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Auch wenn für die Lehrtätigkeit an Musikschulen im vorliegenden Fall eine Übungstätigkeit an dem im häuslichen Arbeitszimmer stehenden Klavier in einem zeitlichen Ausmaß von 3 bis 4 Stunden täglich erforderlich ist, ändert dies doch nichts daran, dass diese Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler, darstellt (vgl. VwGH 20. 1. 1999, 98/13/0132, ARD 5015/13/99, und VwGH 26. 5. 1999, 98/13/0138, ARD 5047/25/99).