§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Soweit Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienen und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, können sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
VwGH 26.03.2003, 97/13/0108
Nachweis des Werbezwecks
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Soweit Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienen und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, können sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
VwGH 26.03.2003, 97/13/0108
Nachweis des Werbezwecks