§ 14 AÜG, § 1052 ABGB - Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung steht dem Beschäftiger nicht das Recht zu, vom Überlasser einen Nachweis über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnforderungen (für die er als Bürge haftet) zu verlangen. Auch wenn der Überlasser keine SV-Beiträge oder Lohnforderungen zahlt, hat der Beschäftiger kein Zurückbehaltungsrecht an dem mit dem Überlasser vereinbarten Entgelt. Der Beschäftiger kann nur die Unsicherheitseinrede erheben, wenn aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse die Leistung des Überlassers gefährdet wäre.