§ 30j Abs 2 FLAG - Die Gewährung einer Förderung nach Art der Lehrlingsfreifahrt verlangt die objektive Feststellbarkeit und Nachvollziehbarkeit eines konkret erforderlichen Bedarfes. Der VfGH vermag nicht zu sehen, dass die administrativen Schwierigkeiten einer solchen Kontrolle bei kollektivvertraglich geregelten Lehrverhältnissen um so viel größer sind als bei gesetzlich geregelten, dass im ersteren Fall - trotz vergleichbarer (niedriger) Einkommensverhältnisse - die vollständige Versagung der Freifahrt gerechtfertigt wäre. Weiters ist nicht einsichtig, weshalb es bei kollektivvertraglich geregelten Lehrverhältnissen nicht wie bei gesetzlich geregelten Lehrverhältnissen vorhersehbar sei, zu welchen Zeiten sich der Lehrling im Betrieb aufhalten wird.