Art 18, Art 19 DBA-BRD - In einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1987 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass von deutschen Arbeitgebern an in Österreich ansässige ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlte Vorruhestandsbezüge, obgleich eine Rückverrechnung mit deutschen Sozialversicherungsträgern erfolgt, nicht unter Art 10 DBA-BRD 1954 (öffentliche Bezüge, einschließlich Sozialversicherungspensionen), sondern unter Art 9 Abs 4 DBA-BRD 1954 (private Ruhegehälter) fallen und folglich in Österreich zu besteuern sind (EAS 47).