Art 9, Art 15 DBA-Schweiz - Wird Ende 2002 von der österreichischen Konzerngesellschaft das Dienstverhältnis mit einem Konzernmitarbeiter gelöst, der vorher noch im Zeitraum April bis Dezember 2002 zu einer schweizerischen Konzern-Schwestergesellschaft entsandt worden ist, dann ist es wohl lohnsteuerrechtlich richtig, gemäß Art 15 DBA-Schweiz jenen Teil der Beendigungsentgelte (freiwillige Abfertigung, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung), der durch die Arbeitsleistungen in der Schweiz „verdient“ worden ist, in Österreich von der Besteuerung freizustellen (allerdings nur im Wege des Progressionsvorbehaltes).