§ 12 Abs 3 AlVG - Ist das Bürgermeisteramt kein Ehrenamt und erhält der Bürgermeister regelmäßige Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie eine separate Vergütung von Aufwendungen (hier: nach dem Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz), sind diese Bezüge als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu werten und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
VwGH 20.12.2002, 99/02/0210