§ 2 Abs 3 lit c und Abs 4 AuslBG - Bei der Frage, ob die Beschäftigung ausländischer Lkw-Fahrer durch ein österreichisches Transportunternehmen unter die Bestimmungen des AuslBG fällt und somit bewilligungspflichtig ist, kommt es darauf an, ob die ausländische (hier: ungarische) Transportgesellschaft als Arbeitgeberin der Lkw-Lenker bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Transportes als Arbeitskräfteüberlasser - dann liegt eine bewilligungspflichtige Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer vor - oder als „Unterfrachtführer“ („Subunternehmer“) der österreichischen Transportgesellschaft (als „Hauptfrachtführer“) - in diesem Fall ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich - tätig ist. VwGH 27.06.2002, 2002/09/0027.