§ 2 Abs 2, § 3 AuslBG - Zieht ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einen auf derselben Baustelle, jedoch für ein anderes Unternehmen tätigen Ausländer vereinbarungsgemäß zur Erfüllung der von seiner Gesellschaft zu verrichtenden Arbeiten heran, wurde dadurch eine Beschäftigung des Ausländers iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG begründet, weil dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft verwendet wurde, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet.