§ 2 Abs 2 lit e AuslBG, § 4 Abs 2 Z 1 AÜG - Beauftragt eine Gesellschaft zur Erfüllung eines Teils ihres von einem Generalunternehmer übernommenen Auftrages ein Subunternehmen mittels Werkvertrages, wobei die vom Subunternehmen (Werkunternehmer) zu erbringenden Tätigkeiten von den bei der Gesellschaft (Werkbesteller) verbliebenen Arbeiten deutlich unterscheidbar sind, liegt keine Arbeitskräfteüberlassung vor und trifft den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft folglich auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den mangels Vorliegens entsprechender Bewilligungen verbotenen Einsatz ausländischer Arbeitnehmer durch den Subunternehmer.