§ 3 AÜG - Überlässt eine Gesellschaft niedergelassenen Ärzten nach dem so genannten „Slot-Time-System“ Räume in dem von ihr betriebenen Zentrum für ambulante Medizin gegen ein bestimmtes Stundenentgelt, wobei den Ärzten nicht nur die Nutzung praxisfertig eingerichteter und mit den notwendigen medizinischen Geräten ausgestatteter Räume sowie der dazu gehörigen Versorgungsräume (Empfang, Wartezonen, Toiletten, Umkleideraum) gewährt wird, sondern auch Personaldienstleistungen einerseits für die medizinische Assistenz (Funktionspersonal) und andererseits für die Praxisorganisation (Organisationspersonal) zur Verfügung gestellt werden, stellt Letzteres keine Arbeitskräfteüberlassung dar. Die Überlassung des Personals beinhaltet nur ein subsidiäres vertragliches Element im Rahmen der Überlassung der Praxisräume und ihrer Gerätschaften.