§ 23 AngG - Steht nicht fest, wie ein Dienstverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlussgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen. OLG Wien 25.10.2002, 9 Ra 310/02b, Revision unzulässig.