§ 92c Abs 3 VBG - Dem VBG liegt grundsätzlich die Unterscheidung von normalem Monatsentgelt und Abgeltung von Überstunden bzw. Mehrdienst zugrunde. Der Begriff des Entgelts nach dem VBG ist - anders als im sonstigen Arbeitsrecht - kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug. Diese Unterscheidung wird nun nicht nur allgemein, sondern insbesondere noch durch § 45 VBG auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrechterhalten.