§ 20 Abs 1 Z 3 EStG, § 12 Abs 1 Z 3 KStG - Wenn ein Privatsanatorium im Rahmen eines Sommerfestes entsprechenden Fachärzten gegenüber seine medizinisch-technische Ausstattung sowie die Ausstattung der Patientenzimmer präsentiert und über Modalitäten der Leistungserbringung durch Ärzte in diesem Sanatorium unterrichtet, um die Ärzte zur Nutzung des Sanatoriums zu bewegen und damit die Auslastung des Hauses zu erhöhen, kann die Veranstaltung insoweit als Werbemaßnahme qualifiziert werden und kommt insoweit die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht.