Luxustangente bei Gebrauchtwagen. Artikel von DDr. Gunter Mayr, Innsbruck. Die Einkommensteuerrichtlinien ermitteln die Luxustangente (vgl. § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) bei Gebrauchtwagen, indem sie Neupreis und Angemessenheitsgrenze von € 34.000,- ins Verhältnis zueinander setzen und die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens entsprechend kürzen. Nach Ansicht des Autors überzeugt diese in Rz 4775 EStR 2000 angestellte Verhältnisrechnung nicht, vielmehr folge die Angemessenheitsgrenze für Gebrauchtwagen direkt aus der Angemessenheitsgrenze für Neuwagen sowie den gesetzlichen Abschreibungsvorschriften. Die Angemessenheitsgrenze von € 34.000,- sei dem Alter des Gebrauchtwagens entsprechend um jährlich € 4.250,- (€ 34.000,- : 8 Jahre gesetzliche Nutzungsdauer) zu reduzieren; als Untergrenze (für ältere Gebrauchtwagen) seien z.B. € 8.500,- vorstellbar. (SWK 2003/51, Heft 2)