Frist zur Vorlage von Krankenstandsbestätigungen
§ 8 Abs 8 AngG - Ein Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitzuteilen und glaubhaft darzulegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben und ihm die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist.