§ 27 Z 2 AngG - Hat der Arbeitnehmer bereits angekündigt, in Krankenstand zu gehen, und in einem Schreiben selbst seine Dienstunfähigkeit geltend gemacht, ist die Dienstunfähigkeit aus der unterlassenen Arbeitsleistung und der allgemeinen Ankündigung, diese nicht entsprechend erbringen zu können, dem Arbeitgeber gegenüber hinreichend zum Ausdruck gekommen. Eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist somit gerechtfertigt.
OGH 08.08.2002, 8 ObA 157/02z