§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Ist ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall über 8 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gänzlich unsachlich oder zu missbilligen. Derartige Krankenstände werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn den Arbeitgeber ein (Mit-)Verschulden am Arbeitsunfall trifft, ist der Ausspruch der Kündigung nicht sittenwidrig.
OGH 19.09.2002, 8 ObA 25/02p