§ 14 MSchG, Pkt C lit e Gehaltsordnung KV-Handelsangestellte - Bezieht eine schwangere Arbeitnehmerin im Frühjahr noch für das gesamte Jahr die 100%ige Urlaubsbeihilfe, ist der auf die Zeit der späteren Schutzfrist fallende aliquote Anteil nicht mit dem Weihnachtsgeld gegenzurechnen. Die Schutzfrist ist keiner der im KV-Handel normierten Gründe, bei deren Vorliegen eine Rückverrechnung zulässig wäre.