Kontingentzahl für ausländische Erntehelfer
Verordnung des BMWA über die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft betreffend Festlegung eines Kontingents in Höhe von 6.295. Die Beschäftigungsbewilligungen der ausländischen Erntehelfer dürfen 6 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2003 enden. BGBl II 2003/207, ausgegeben am 4. 4. 2003.