§ 4 Abs 5 EStG - Bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen sind nur nachgewiesene Mehraufwendungen des Selbständigen für Verpflegung und Unterkunft als Betriebsausgaben anzuerkennen und sind die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder lediglich für die betragsmäßige Begrenzung der Absetzbarkeit von Bedeutung.
VwGH 30.01.2003, 99/15/0085